Unsere Wohnparkordnung in ihrer aktuellen Fassung:
Unser Wohnpark ist schön und weitläufig gestaltet und enthält vielfältige Freizeiteinrichtungen. Zur Pflege und Wartung dieser Freizeiteinrichtungen und der Außenanlagen werden beträchtliche Geldmittel aufgebracht. Aus diesem Grunde ist die Anlage so schonend und pfleglich zu nutzen, als sei sie ihr Eigentum.
Damit die Wohnqualität in unserem Wohnpark nicht beeinträchtigt wird, ist die Aufstellung und Durchsetzung der nachfolgenden „Haus- und Wohnparkordnung im Wohnpark Ahe“ unerlässlich und damit zwingend geboten.
§1
Nutzung der Grünanlagen
- Kinder sind ausreichend zu beaufsichtigen. Die erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht in den Kellergängen oder Freizeiträumen sowie Innenhöfen oder Grünanlagen spielen. Zur Erhaltung der Grasflächen sind Mannschaftsspiele nur auf den eigens hierfür angelegten zwei großen Spielplätzen erlaubt.
- Das Befahren des Rasens mit Fahrrädern, Skateboards, Inline-Skates etc. ist zu unterlassen. Hierfür können die örtlichen Einrichtungen, z.B. an der Grundschule Ahe, in Anspruch genommen werden.
- Zur Schonung der Rasenflächen sind in den Grünanlagen entsprechende Fußwege angelegt. Diese sind konsequent zu nutzen. Das eigenmächtige Anlegen von Trampelpfaden in den Grünanlagen ist zu unterlassen.
- Zur Vermeidung von Müll auf den Wegen und Grünflächen ist eine Vielzahl von Abfallbehälter vorhanden, die entsprechend genutzt werden sollen.
§2
Tierhaltung
Die Tierhaltung darf grundsätzlich nicht zu Lärm- und Geruchsbelästigungen gegenüber Mitbewohnern führen.
Hunde sind im Bereich der Gemeinschaftsanlagen stets an der Leine zu führen und von den Grünflächen und den Spielplätzen fernzuhalten. Das unmittelbare ländliche Umfeld des Wohnparks erlaubt es den Tierhaltern, ihren Tieren den notwendigen Auslauf zu bieten und das Problem der „tierlichen Notdurft“ an den Rändern der Feldwege zu lösen.
Sollten dennoch Tierexkremente in der Gemeinschaftsanlage abgelagert werden, sind diese vom Tierhalter unverzüglich selbst zu entfernen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung und Feststellung des Verursachers wird der Tierhalter mit entsprechenden Kosten belastet und es erfolgt eine Meldung an den Eigentümer / zuständigen WEG - Verwalter. Mehrfache Zuwiderhandlung können den Entzug der Tierhaltungserlaubnis zur Folge haben.
§3
Nutzung der Fußwege in den Grünanlagen
Die Fußwege sind aufgrund ihres Unterbaus ausschließlich als solche angelegt. Aus diesem Grunde ist das Befahren der Fußwege und auch sonstigen Zufahrten mit Fahrzeigen aller Art, insbesondere mit Möbeltransportern strikt untersagt. Wer dies dennoch tut, wird für die ggf. anfallenden Kosten in Regress genommen. Von dieser Regelung sind lediglich die motorbetriebenen Rasenmähgeräte ausgenommen, deren Einsatz sich nach der jeweiligen Bodenbelastbarkeit richtet.
§4
Anlegen von Gärten in den Grünanlagen
Die Grünanlagen in unserem Wohnpark dienen zur Nutzung der Gemeinschaft, jedoch nicht zur privaten Nutzung. Somit verstößt das Anlegen von angrenzenden Gärten an Gemeinschaftsflächen seitens der Wohnparkbewohner, gleich ob Eigentümer oder Mieter, insbesondere im Bereich der Terrassenwohnungen gegen die Grunddienstbarkeitregelung und ist deshalb grundsätzlich zu unterlassen.
Insofern die einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften das Anlegen von angrenzenden Gärten an die Gemeinschaftsflächen gestatten sollten, so sind die Vorschriften zur Art und Gestaltung, die seitens der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft vorgegeben werden, einzuhalten.
Bei Zuwiderhandlung oder Verwahrlosung der Nutzfläche ist der angelegte Garten zu entfernen bzw. wird dieser seitens der WEG-Verwaltung oder der Zentralverwaltung im Auftrage der WEG-Verwaltung zu Lasten des betroffenen Wohnungseigentümers, der die Kosten an den ggf. verursachenden Mieter weitergeben kann, entfernt. Die von den einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften gestalteten Nutzflächen sind nach Genehmigungserteilung dann auch selbst von den Bewohnern zu bewirtschaften. Anfallendes Schnittgut, verursacht durch Rasenmähen oder Strauch- und Buschschnitt, sind durch diesen zu eigenen Kosten und Lasten zu entfernen.
Im Bereich der Terrassenwohnungen, auf den Grünflächen und auch auf den angrenzenden Gärten zur Gemeinschaftsfläche ist es nicht gestattet, Fahrräder, Teppiche, Wäscheständer oder sonstige Utensilien zu lagern oder aufzustellen, da diese einen schlechten optischen Einfluss auf die Gemeinschaftsanlage hat. Der Aufstellung von Wäscheständern dienen ohnehin die in jedem Haus zur Verfügung stehenden Trockenräume in den Kelleranlagen.
§5
Müllentsorgung
Die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll ist von den Bewohnern in die dafür vorgesehenen Müll- und Sperrmüllräume vorzunehmen. Für die Entsorgung von Glas und Papier wurden in Absprache mit der Stadt Bergheim und mit Genehmigung der Eigentümer entsprechende Glas- und Papiercontainer in der Wohnanlage aufgestellt, deren Nutzung erheblich zur Müllkosteneinsparung beitragen kann.
Ablagerungen von Hausmüll, Sperrmüll, Glas und Papier vor den Müllcontainern, in Kellergängen, Trockenräumen oder in den Außenanlagen sind nicht gestattet. Werden die Gemeinschaftsanlagen mutwillig oder absichtlich mit Müll verschmutzt, so wird bei Feststellung des Verursachers dieser mit den zusätzlichen Entsorgungskosten belastet. Hierbei haften Eltern auch für ihre Kinder.
§6
Vermeidung von ruhestörendem Lärm
In den gemeinschaftlichen Außenanlagen sowie insbesondere in den hausinternen Gemeinschaftsanlagen ist in der gesetzlich vorgegebenen Zeit von 13.00 Uhr – 15.00 Uhr sowie 22.00 Uhr – 7.00 Uhr jeglicher ruhestörender Lärm zu vermeiden. Gewerbliche Unternehmen die während der Zeit von 13.00 Uhr – 15.00 Uhr ihre Arbeiten verrichten, sind von dieser Regelung ausgenommen.
§7
Brandschutzbestimmungen
Das Grillen in den Grünanlagen ist wegen der Verschmutzungsgefahr und der unvermeidlichen Rauch- und Geruchsbelästigung zu vermeiden. Wer Grillen möchte, kann dies in der hierzu vorgesehenen örtlichen Einrichtung am Fußballplatz Ahe tun.
Die Vorgaben der Feuerwehr und die behördlichen Vorschriften sind zu beachten. Hierzu gehört insbesondere, dass die Feuerwehrzufahrtswege stets freizuhalten sind. Falschparker in diesen Bereichen werden unverzüglich zu Lasten des jeweiligen Fahrzeughalters abgeschleppt.
Zur Offenhaltung der hausinternen Fluchtwege dürfen in den allgemeinen zugänglichen Räumen sowie den Kellergängen keinerlei Gegenstände abgestellt oder gelagert werden. In den Gebäude-internen Gemeinschaftsanlagen ist das Lagern leicht entzündlicher Stoffe sowie der Gebrauch von offenem Licht strikt untersagt. Zuwiderhandlungen führen im Schadenfall zu einer entsprechenden Kostenbelastung des Verursachers.
§8
Hinweis auf generelle oder andere Ordnungsbestimmungen
- Die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Mängel und Schäden, die bei der Benutzung der Gemeinschaftsanlagen festgestellt werden, sind aus Sicherheitsgründen unverzüglich der Zentralverwaltung zu melden.
- Die Bewohner des Wohnparks verpflichten sich, ihren Gästen diese Bestimmungen sowie die besonderen Bestimmungen für die Freizeitanlagen im gegebenen Bedarfsfalle zur Kenntnis zu geben, da Gäste von dieser Ordnung nicht ausgenommen sind. Grundsätzlich haftet jeder Eigentümer bzw. Mieter für das Verhalten seiner Gäste.
§9
Besondere Bestimmungen für Freizeitanlagen
- Im Rahmen der Wohnparkordnung gelten weitere Ordnungsbestimmungen bei Nutzung nachstehend genannter Gemeinschaftseinrichtungen und werden durch Aushänge bekannt gegeben:
- Nutzungsordnung für das Schwimmbad
- Nutzungsordnung für die Sauna
- Nutzungsordnung für die Kegel- und Bowlingbahnen
- Nutzungsordnung für Tischtennis- und Bastelräume
- Nutzungsordnung für Tennisanlagen
- Jeder Benutzer ist verpflichtet, die vorstehenden Benutzerordnungen und ihre Ergänzungen in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
- Bei der Benutzung ist den Anweisungen der Verwaltung und ihren Hausmeistern stets Folge zu leisten.
- Die Zentralverwaltung ist berechtigt, die Bestimmungen dieser allgemeinen Vorschriften den Erfordernissen entsprechend abzuändern, einzuschränken und zu ergänzen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Nutzungsart, der Nutzungszeit und des Nutzungsumfanges.
§10
Gültigkeit der Ordnungsvorschriften
Diese Wohnparkordnung tritt durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft in Kraft.
gez. IMONOVA GmbH gez. Gesamtverwaltungsbeirat
-Zentralverwaltung