Satzung
Förderverein „Wohnpark Ahe e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Wohnpark Ahe e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bergheim-Ahe.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der Wohnanlage „Im Wohnpark“ in Bergheim-Ahe, insbesondere hinsichtlich seiner sozialen, kulturellen, ökologischen sowie baulichen Aspekte in der Innen- wie der Außendarstellung.
(2) Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Förderung des Zusammenhalts der Eigentümer und Mieter der Wohnanlage,
- Förderung des Zusammenlebens der Generationen und Kulturen, sowie der Dorfgemeinschaft,
- Förderung der Nachbarschaftshilfe,
- Förderung von gemeinsamen Aktivitäten, die die Verwirklichung der Zielsetzung unterstützen,
- Unterstützung bei der Anschaffung von Gegenständen im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielsetzungen,
- Förderung der Angebote Dritter für die Eigentümer und Mieter der Wohnanlage,
- Unterstützung der Wohnanlage gegenüber der Stadt und anderen offiziellen Stellen in Politik und Verwaltung,
- Vertretung der Interessen der Eigentümer und Mieter sowie der Wohnanlage insgesamt in der Öffentlichkeit.
(3) Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Dorfgemeinschaft des Bergheimer Stadtteils Ahe, die durch den jeweiligen Ortsvorsteher vertreten wird, der es für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins werden kann eine
a) geschäftsfähige, natürliche Person sowie
b) juristische Person.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Bei einer Ablehnung des Antrages ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann drei Monate vor jedem Quartalsende erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. In der letzten Mahnung wird auf die Möglichkeit der Streichung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 unter Fristsetzung hingewiesen.
(4) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist zu Beginn eines Geschäftsjahres oder innerhalb von vier Wochen nach Beitritt zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens fünf Mitgliedern. Er klärt unter sich, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der jeweils amtierende Ortsvorsteher des Bergheimer Stadtteils Ahe gehört dem Vorstand als geborenes stimmberechtigtes Mitglied an. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Gewerblich Tätige im Bereich der Vermarktung und Verwaltung des Wohnparks Ahe sind von der Mitarbeit im Vorstand ausgeschlossen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des geschäftsführenden Vorsitzenden dem der anderen Vorstandsmitglieder vor. Für folgende Rechtsgeschäfte bedarf es der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung:
a) die Anschaffung von Gegenständen mit einem Wert von mehr als 1.500 Euro.
- die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet-, Pacht-, Leasingverträge) mit einer jährlichen Schuldbelastung von insgesamt mehr als 1.500 Euro.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Umsetzung der in § 2 genannten Vereinszwecke.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung.
e) Entscheidung über einen Aufnahmeantrag sowie über die Beendigung der
Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 3 und 4.
- Kooptation von weiteren nicht stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern ohne Legitimation durch die Mitgliederversammlung.
g) Delegation von satzungsmäßigen Aufgaben an einzelne Mitglieder;
verantwortlich bleibt der Vorstand.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Eine Abwahl des bestehenden Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei/Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Auf der gleichen Mitgliederversammlung ist ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied neu zu wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Die Vorstandsitzungen werden vom geschäftsführenden Vorsitzenden oder seines vorstandsintern bestimmten Vertreters einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
(2) Eine Vorstandssitzung hat mindestens alle sechs Monate stattzufinden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des
Vorstandes.
c) Wahl eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auf-
lösung des Vereins.
g) Aufgaben des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung zu Beginn.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Versammlung ordnungsgemäß geladen wurde. Eine Anfechtung der Beschlussfähigkeit hat schriftlich innerhalb einer Woche an den Vorstand zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen denjenigen, die nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, findet eine erneute Wahl statt. Gewählt sind dann diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der geschäftsführende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung nicht wirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen.
§ 17 Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung des Fördervereins am 26. Mai 2015 und tritt mit diesem Datum in Kraft.
Bergheim, den 26. Mai 2015